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   OLG Brandenburg, 18.12.2009 - 6 W 148/09   

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OLG Brandenburg, 18.12.2009 - 6 W 148/09 (https://dejure.org/2009,19658)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2009 - 6 W 148/09 (https://dejure.org/2009,19658)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - 6 W 148/09 (https://dejure.org/2009,19658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten bei mehreren Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten bei mehreren Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2010, 361
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2009 - 6 W 148/09
    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Streitgenossen gemäß § 426 Abs. 1 BGB nach Kopfteilen haften (BGH, Beschluss vom 30.4.2003, VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1140, zitiert nach Juris) und - wenn nichts anderes vorgetragen und glaubhaft gemacht (§§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO) wird - dementsprechend von ihrem Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen werden.

    Ausnahmen gelten nur dann, wenn feststeht, dass im Innenverhältnis einer der Streitgenossen die Kosten allein trägt (so im Kraftfahrzeughaftpflichtprozess vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2005, VI ZB 58/04, NJW 2006, 774, zitiert nach Juris, oder bei Zahlungsunfähigkeit eines der Streitgenossen vgl. BGH, Beschluss vom 30.4.2003, VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1140, zitiert nach Juris).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZB 58/04

    Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2009 - 6 W 148/09
    Ausnahmen gelten nur dann, wenn feststeht, dass im Innenverhältnis einer der Streitgenossen die Kosten allein trägt (so im Kraftfahrzeughaftpflichtprozess vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2005, VI ZB 58/04, NJW 2006, 774, zitiert nach Juris, oder bei Zahlungsunfähigkeit eines der Streitgenossen vgl. BGH, Beschluss vom 30.4.2003, VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1140, zitiert nach Juris).
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 11 W 202/99

    Vorsteuerabzugsberechtigung bei nur einem von mehreren Streitgenossen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2009 - 6 W 148/09
    Für den Geschäftsführer bzw. Gesellschafter einer GmbH fehlt jedoch eine entsprechende gesetzliche Regelung, so dass bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme von GmbH und ihrem Geschäftsführer grundsätzlich von einer kopfteiligen Kostentragung auszugehen ist (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.1.2000, 11 W 202/99, JurBüro 2000, 315, zitiert nach Juris).
  • OLG Nürnberg, 11.09.2007 - 5 W 1582/07

    Anspruch der mit einer OHG als Streitgenossen in Anspruch genommenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2009 - 6 W 148/09
    Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme von OHG und OHG-Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsschuld kann zwar angenommen werden, dass die OHG im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter die Kosten allein trägt, weil § 110 HGB ausdrücklich anordnet, dass die OHG in diesem Fall ihrem geschäftsführenden Gesellschafter Auslagenersatz schuldet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.9.2007, 5 W 1582/07, MDR 2007, zitiert nach Juris).
  • LG Rostock, 14.05.2020 - 1 T 100/20

    Kostenfestsetzung nach Beschlussanfechtung in einer Wohnungseigentumssache:

    Müssen die Kostengläubiger im Innenverhältnis gem. § 426 Abs. 1 BGB ihre Kosten anteilig tragen und ist der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, der andere aber nicht, ist auch die Umsatzsteuer nur anteilig festsetzbar (OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.08.2011 - 14 W 1371/11 und 1372/11, NJW-RR 2011, 1560; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2009 - 6 W 148/09, BeckRS 2009, 89000 = AGS 2010, 361; BeckOK ZPO/Jaspersen, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 104 Rn. 14.4).
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